Satzung

                                    

Satzung

  

§ 1

Name und Sitz

 

  Der Verein, der Mitglied im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen

                         Männerchor „Frohsinn 1880“

  mit dem Zusatz e.V. (eingetragener Verein)

 

  Sitz des Vereins ist

                   15366 Neuenhagen, Hauptstr. 2-4 (Bürgerhaus)

  Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 168  beim   Amtsgericht  in 15344 Strausberg seit

  dem 19.07.1991 eingetragen. 

 

§ 2

Zweck und Gemeinnnützigkeit

 

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts             "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

-          gemeinsames Wirken von Männern, die sich dem Chorgesang als Ausdrucksform kultureller und künstlerischer Bildung verschrieben haben                                      

-          regelmäßige Proben als Vorbereitung  auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen und sich dadurch auch in den Dienst der Öffentlichkeit stellen

-     Aneignung, Pflege und Verbreitung des deutschen und internationalen Liedgutes.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

  

§ 3

Mitglieder /Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Chor beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. 

Singendes Mitglied kann jede männliche Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. 

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Vereinsmitgliedschaft wird durch Überreichung der Vereins-Satzung und  Aufnahme

in die Mitgliederliste rechtskräftig. 

Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

  

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

a)                  Austritt,

b)                  Tod,

c)               Ausschluss.

 

Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.Mit dem Ausscheiden aus dem Verein werden die gegenseitigen Verbindlichkeiten und Ansprüche ausgeglichen.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Zustellung bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

Macht ein Mitglied von der Berufung kei­nen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

   

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Gesangsproben  teilzunehmen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz (z.B. für Teilnahme an gesonderten Vereinsveranstaltungen).

Jedes singende Mitglied hat die Pflicht, das ihm anvertraute Eigentum des Chores, wie u.a. und insbesondere die einheitliche(n)

-          Chorkleidung,

-          Auftritts- und Probenmappen inkl. Notenblätter

in bestem Zustand zu halten bzw. pfleglichst mit ihm umzugehen. 

Es ist untersagt, die Chorkleidung aus vereinsfremdem Anlaß zu tragen. 

Die Chorkleidung wird für jedes singende Mitglied auf Kosten des Vereins maßgeschneidert angefertigt oder ist aus dem vereinseigenen Bestand bereitgestellt.

Das die Chorkleidung empfangende Mitglied ist verpflichtet, eine  Kaution in Höhe von

50,- €  beim Kassenführer zu hinterlegen.

Vorgenanntes Eigentum des Chores ist nach dem Ausscheiden  aus dem Verein rückgabepflichtig.

Die Chorkleidung ist dem Verein in gereinigtem und wiederverwendungsgerechtem Zustand zurückzureichen als Voraussetzung für die Rückerstattung der Kaution.

Der Vorstand hat das Recht, über eine eventuelle Wertminderung zu befinden, die Rückzahlung der Kaution entsprechend zu minimieren bzw. auf eine Rückgabe der Chorkleidung zu verzichten, womit die Rückerstattung der Kaution entfällt.

Schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen am Eigentum des Vereins, sowie an gemieteten Gegenständen, unterliegen der Haftpflicht des Verursachers.

  

§ 6

Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind 

a)                  die Mitgliederversammlung

b)                  der Vorstand.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drit­tel der Mitglieder dies beantragen.

 

Eine Mitgliederversammlung ist im Rahmen der Chorproben 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden  Mitglieder beschlussfähig.

 

Begehrt ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung, so ist diese ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Begehrens einzuberufen.

Das Begehren ist schriftlich beim Vorstand vorzubringen und durch die Unterschriften der notwendigen Anzahl der Mitglieder zu belegen.

 

Die Jahreshaupt-Mitgliederversammlung wird in den Jahresterminplan aufgenommen und gilt somit als Einladung. Die Tagesordnung ist 14 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich bekannt zu geben.

Die Veranstaltung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von drei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2  Jahren;

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i) Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters;

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Inhaltlich wichtige und prinzipielle Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. 

 

§ 9

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

-          Vorsitzender

-          Stellvertreter

-          Kassenführer

-          Schriftführer

-          Verantwortlicher für  das Vereinsleben

 

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. 

Der Vorstand wird  für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. 

 Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. 

Vom Vorstand können Mitglieder des Vereins bevollmächtigt werden, zur Erfüllung bestimmter Aufgaben oder Klärung von Sachfragen für den Verein zu sprechen bzw. tätig zu werden. Ohne eine solche Vollmacht hat kein Mitglied das Recht, im Namen des Vereins verbindlich zu wirken.

 

§ 10

Das Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten  Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Förderverein für das Haus der Senioren e.V.

Hauptstr. 74-84, 15366 Neuenhagen b.Berlin

Vereinsregister VA 71, eingetragen am 03.02.2004

der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08. März 2007 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.                                                                                                    

Der Vorstand